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2007-10-28

Strafantrag: 225 Jahre | Strafmaß-Liste Genua

Die mehrere Verhandlungstage lange Anklagerede der Staatsanwälte Anna Canepa und Andrea Canciani endete mit einem Schlusspruch Cancianis, bei dem er so tat, als mit gleicher „Strenge“ in den Verfahren gegen die Polizei gerechnet werden könnte, was angesichts der oder schon 2009 ablaufenden Verjährungsfristen pure Utopie ist. Frau Canciani stellte Anschließend die Strafanträge. Dieser Abschluss der Anklagerede wird hier dokumentiert.

SupportoLegale

Andrea Canciani, Staatsanwalt: Bevor ich der Kollegin für die Strafanträge das Wort übergebe, möchte ich, wenn die Verantwortung der einzelnen Personen einmal festgestellt ist, vielleicht noch Sie Alle darum bitten, den Mut zu haben, die Dinge, die wir gesehen haben, beim Namen zu nennen, so wie wir den Mut haben werden, das, was in der Diaz-Schule geschehen ist, Massaker zu nennen. Die Staatsanwaltschaft beantragt keine exemplarischen Strafen, weil diese nur erteilt werden könnten, wenn das Gericht die Wahl hätte, sich bezüglich der Mindest- und der Höchststrafe innerhalb eines großen Spielraums zu bewegen. Sofern Sie es für angebracht halten werden, die Dinge bei dem Namen zu nennen, den sie verdienen, denke ich, dass der Gesetzgeber Ihnen aus der Verlegenheit geholfen hat, weil er eine Mindeststrafe von 8 Jahren fest gelegt hat. Wir dachten, viel länger zu brauchen, tatsächlich, haben wir weit weniger Zeit gebraucht, weil uns die Einschätzungen vollkommen einig sehen. Nicht exemplarische, sondern strenge Strafen, und hoffen wir, dass eine ähnliche Strenge in anderen Verfahren walten möge, weil das gemeinsame Interesse ist, dass sich das, was in Genua geschehen ist, niemals mehr wiedrholt.

Anna Canepa, Staatsanwältin: Am Ende dieser notwendigerweise langen Gerichtsverhandlung meint die Anklage, die Beweise für die Straftat nach § 419 des Strafgesetzbuches geführt zu haben, die allen Angeklagten vorgeworfen wird. Der Kollege hat bereits gesagt, dass das hohe Strafmaß das vom Gesetzgeber für diesen Straftatbestand vorgesehen wurde, unserer Vorstellung entspricht. Diese Strafmaßbemessung hat die Staatsanwaltschaft dazu gebracht, für alle Angeklagten die Gewährung mildernder Umstände zu beantragen, fast zum Zweck der Temperierung der Strafe. In einigen Fällen – gleich werden wir ins Detail gehen – wurden die mildernden Umstände gegenüber den die Tat erschwerenden Umständen für überwiegend befunden – ich denke dabei zum Beispiel an Tatgeständnisse – während die Gewährung mildernder Umstände in anderen Fällen für den Taterschwernissen äquivalent befunden wurde – das, gerade um zur Erlangung von Urteilen zu kommen, die die Anklage abhängig von der Schwere der begangenen Taten für gerecht hält.

[Anmerkung d.Ü. Im Folgenden werden in eckigen Klammern die einzelnen „Posten“ mit einer Kalkulation der jeweiligen Abzüge und Aufschläge versehen. Je nach Kategorie, werden ausgewiesen: ÜMU für "überwiegende mildernde Umstände", ÄMU für "äquivalente mildernde Umstände", TF für "Fortsetzen der Tat"]

AC: Ausgehend von einer Basisstrafe in Höhe von Jahren 10, mit überwiegenden mildernden Umständen, wird eine Strafe von Jahren 7 und Monaten 6 erreicht, bei Fortsetzens der Tat aber, Jahre 10. Freispruch wegen den Anklagepunkten 5,6,7 in Zusammenhang mit dem Besitz und der Herstellung einer Molotov. Kein Prozedere zu den Anklagepunkten 9 und 10 wegen Verjährung.

[ÜMU: - 2J, 6M; TF, + 2J, 6M]

BD: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Fortsetzens der Tat auf Jahre 6, Monate 6, erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 58 wegen Verjährung.

[ÜMU: - 2J, 6M / TF: + 2J, 6M]

CS: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6, Monate 6, erhöht.

[ÜMU: - 2J, 8M / TF: + 1J, 2M]

CD: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6, Monate 6, erhöht.

[ÜMU: - 2J, 8M / TF: + 1J, 2M]

CC: Basisstrafe von Jahren 10, bei äquivalenten mildernden Umständen auf Jahre 12 erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 16.

[ÄMU: - 0, / TF: + 2J]

CM: Basisstrafe von Jahren 14, bei äquivalenten mildernden Umständen auf Jahre 16 erhöht. Kein Prozedere zu den Anklagepunkten 22 und 25 wegen Verjährung.

[ÄMU: - 0, / TF: + 2J]

DP: Basisstrafe von Jahren 10, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 6, Monate 8, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 7, Monate 6, erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 28 wegen Verjährung.

[ÜMU: - 3J, 4M / TF: + 10M]

DRF: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung und Rezidive innerhalb von 5 Jahren auf Jahre 8 erhöht.

[ÜMU: - 2J, 8M / TF: + 2J, 8M]

DAFi: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6, Monate 6, erhöht. [...]

[ÜMU: - 2J, 8M / TF: + 1J, 2M]

DAFa Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6, Monate 6, erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 58.

[ÜMU: - 2J / TF: + 2J, 6M]

MDI Rezidiv. Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 6, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 8, Monate 6, erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 58.
[ÜMU: - 3J, 4M / TF: + 1J, 10M]

DPA: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6 erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 31.

[ÜMU: - 2J, 8M/ TF: + 6M]

AF: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6 erhöht.

[ÜMU: - 2J, 8M / TF: + 6M]

LF: Basisstrafe von Jahren 10, bei äquivalenten mildernden Umständen wegen Tatfortsetzung auf Jahre 12 erhöht. Kein Prozedere zu den Anklagepunkten 38 und 39.

[ÄMU: - 0, / TF:+ 2J]

FH: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6, Monate 6, erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 58.

[ÜMU: - 2J, 8M / TF: + 1J, 10M]

AFu: Basisstrafe von Jahren 13, bei äquivalenten mildernden Umständen wegen Tatfortsetzung auf Jahre 15 erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 47.

[ÄMU: - 0 / TF: + 2J]

MM: Innerhalb von 5 Jahren wiederholt rezidiv [vorbestraft, d.Ü.]. Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 6, Monate 6, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 9, erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 58.

[ÜMU: - 2J, 8M; TF, + 2J, 6M]

MI: Spezifisch wiederholt rezidiv [vorbestraft, d.Ü.]. Basisstrafe von Jahren 10, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 6, Monate 8, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6, Monate 6, erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 66.

[ÜMU: - 3J, 4M; TF, + 1J, 10M]

FP: Wiederholt rezidiv [vorbestraft, d.Ü.] innerhalb von 5 Jahren. Schwerste Straftat wie nach Anklagepunkt 48. Basisstrafe von Jahren 14, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 12, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 15 erhöht. [...]

[ÜMU: - 2J / TF: + 3J]

PP: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6, Monate 6, erhöht. Kein Prozedere zu den Anklagepunkten 58 und 59.

[ÜMU: - 2J, 8M / TF: + 1J, 10M]

SN: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6, Monate 6, erhöht.

[ÜMU: - 2J, 8M/ TF: + 1J, 10M]

TF: Basisstrafe von Jahren 8, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 5, Monate 4, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 6, Monate 6, erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 58.

[ÜMU: - 2J, 8M / TF: + 1J, 10M]

UD: Basisstrafe von Jahren 10, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 6, Monate 8, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 8, Monate 6, erhöht. Kein Prozedere zum Anklagepunkt 66.

[ÜMU: - 3J, 4M / TF: + 1J, 10M]

VA: Basisstrafe von Jahren 10, bei überwiegenden mildernden Umständen Jahre 7, Monate 6, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 10 erhöht. Freispruch wegen den Anklagepunkten 5,6,7 in Zusammenhang mit der Herstellung einer Molotov. Kein Prozedere zu den Anklagepunkten 9 und 10.

[ÜMU: - 2J, 6M; TF, + 2J, 6M]

VV: Basisstrafe von Jahren 8 und 1800,- Euro, bei äquivalenten mildernden Umständen Jahre 14, wegen Tatfortsetzung auf Jahre 14 und 2500,- Bußgeld erhöht. Kein Prozedere zu den Anklagepunkten 9 und 10.

[ÄMU: - 0 / TF: + 2J]

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Source: www.supportolegale.org