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2009-03-18

NATO-ZU: Mögliche juristische Konsequenzen unserer Aktion

Eine gewaltfreie Blockade gilt wahrscheinlich als “Zusammenrottung” entsprechend Artikel CP 431-3 (CP = Code Pénal oder französisches Strafgesetzbuch) 1. Die mögliche Strafe für die „vorsätzliche Beteiligung an einer Zusammenrottung“ ist – nach CP 431-4 – eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr sowie eine Geldstrafe von bis zu 15.000€ 2.

Auch wenn dies schockierend klingen mag, so sollte man im Blick haben, dass es sich dabei um Maximalstrafen handelt. Die Praxis der französischen Polizei zielt oft nicht darauf ab, jede/n festzunehmen, sondern ist mehr an der Auflösung von Zusammenrottungen interessiert, wobei dann mehr oder weniger willkürlich einige Personen festgenommen werden (mehr zur französischen Polizeitaktik weiter unten). Die französischen Erfahrungen mit dem Strafmaß sind, dass üblicherweise Geldstrafen von ca. 500€ und in seltenen Fällen Gefängnisstrafen auf Bewährung von einem Monat verhängt werden. Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass es dafür keine Garantie gibt.

Eine weitere Möglichkeit ist eine Anklage unter CP 431-9, die Organisation einer Demonstration auf „einer öffentlichen Straße, die nicht vorher unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen angemeldet worden war“ 3. Dies wird mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Haft und 7.500€ Geldstrafe geahndet. Dies ist eine potentielle Straftat für alle, die als „OrganisatorInnen“ der Blockade angesehen werden. In der Praxis ist französischen AktivistInnen kein Fall bekannt, bei dem jemand nach diesem Artikel angeklagt oder verurteilt wurde.

Auch das Straßenverkehrsrecht beinhaltet mögliche Straftaten und Vergehen, die auf unsere Aktion angewendet werden können. CR 412-1 (CR = Code de la Route) 4 über [das Platzieren von Objekten auf einer öffentlichen Straße, die für Autos ein Hindernis darstellen, oder] die Verwendung jeglicher anderer Mittel um den Verkehr zu behindern sieht eine Strafe von zwei Jahren Gefängnis sowie 4.500€ Geldstrafe vor.

Während eine Menschenmenge auf der Straße nicht als „Platzieren von Objekten auf einer öffentlichen Straße“ angesehen werden kann, so kann dies jedoch als Behinderung des Verkehrs mit anderen Mitteln angesehen werden. Soweit französischen AktivistInnen bekannt wurde dieser Artikel bisher nicht bei gewaltfreien Blockaden angewendet. Die wahrscheinlichere Anklage ist nach Artikel CP 431-4.

Möglicherweise können auch Vergehen, die mit niedrigeren Strafen geahndet werden, die aber ein einfacheres rechtliches Verfahren bieten, relevant sein. Das würde es den Behörden einfacher machen, diese anzuwenden. Dies können sein:

  • Strafgesetzbuch CP R644-2: das Hinterlassen von Objekten, die den Verkehr behindern, auf der Straße. Dies kann mit einer Geldstrafe geahndet werden 5.
  • Straßenverkehrsrecht CR R412-51, das Platzieren eines Objektes oder Vorrichtungen auf einer öffentlichen Straße, die den Verkehr behindern, und die Nichtbefolgung einer Anordnung der Polizei, dieses Objekt und diese Vorrichtung zu entfernen. Dies kann ebenfalls mit einer Geldstrafe geahndet werden 6.

In beiden Fällen ist dies ein Vergehen 4. Grades, was eine maximale Geldstrafe von 750€ bedeutet.

Nach Angaben von französischen AktivistInnen können Menschen nicht als Objekt oder Apparat angesehen werden, doch Rohre oder andere Materialien, um sich anzuschließen, können als solche angesehen werden.
Juristische Prozeduren

Eine gute Erklärung der strafrechtlichen Prozeduren (auf französisch) findet sich unter http://www.guidejuridique.net/. Derzeit befinden sich ausführlichere rechtliche Ratgeber in anderen Sprachen in Arbeit. Hier geben wir nur einen einführenden Überblick zu den Prozeduren.

In Frankreich hat die Polizei jederzeit das Recht, selbst wenn Du nichts verbotenes getan hast, Dich für bis zu vier Stunden für die Feststellung Deiner Personalien festzuhalten. Du musst lediglich die Daten angeben, die in Deinem Ausweis stehen. Der Rat ist, nicht mehr als diese Daten anzugeben (Strafprozessordnung, CPP 78-3). Französisch für „kein Kommentar“ ist „Je n’ai rien à déclarer“. Wenn Du nach Ablauf dieser 4 Stunden nicht über Deine Ingewahrsamnadhme informiert wirst, dann kannst Du einfach gehen.

Die Polizei hat dann das Recht, Dich festzunehmen und für bis zu 24 Stunden für Ermittlungen in Gewahrsam zu halten (die sogenannte garde-à-vue) – die ersten vier Stunden sind in diesen 24 Stunden mit enthalten (CPP 78-4). Diese Zeit kann um weitere 24 Stunden verlängert werden.
In dieser Zeit kannst Du lediglich eine/n vom Gericht zugewiesene/n Anwalt/Anwältin sehen (ein/e sogenannte/r Avocat commis d’office), dies sind AnwältInnen, die einen Bereitschaftsdienst machen und von den Justizbehörden bereitgestellt werden. Mehrere dieser AnwältInnen sind Teil des Rechtshilfeteams. Du kannst auch nach einer/m DolmetscherIn oder einer/m Arzt/Ärztin fragen.
Nach dieser garde-à-vue gibt es außer einer Freilassung ohne nachfolgendes Verfahren folgende Möglichkeiten:

  • Du wirst mit einer Vorladung zum Gericht zu einem späteren Termin freigelassen. Eine solche Vorladung kann Dir auch später noch zugesandt werden.
  • Du wirst dem/r Staatsanwalt/Staatsanwältin vorgeführt. Diese/r kann entscheiden, Dich vor Gericht zu stellen. Das bedeutet dann eine Gerichtsverhandlung in 10 Tagen bis zu zwei Monaten. Untersuchungshaft ist in diesem Falle nicht möglich (CPP 394).
    Die/der Staatsanwalt/Staatsanwältin kann auch entscheiden, Dich im Schnellverfahren vor Gericht zu stellen (comparution immédiate). In diesem Fall findet die Gerichtsverhandlung am gleichen Tag (CPP 395), oder spätestens drei Tage später statt. Im letzteren Fall muss ein/e RichterIn die Untersuchungshaft anordnen. Für eine Aktion am Samstag, den 4. April bedeutet das spätestens am Mittwoch, 8. April. Du kannst nur im Schnellverfahren vor Gericht gestellt werden, wenn Du dem explizit (im Beisein eines/r Anwaltes/Anwältin) zustimmst. Wenn Du einer Verhandlung im Schnellverfahren nicht zustimmst, dann findet die Gerichtsverhandlung in spätestens zwei Monaten statt. Das große Risiko dabei ist, dass Du dann eventuell in Untersuchungshaft kommen könntest. In der Regel ist das im Schnellverfahren härter als nach einem Prozeß mit gut vorbereiteter Verteidigung.
  • der/die Staatsanwalt/Staatsanwältin kann auch entscheiden, dass weitere Ermittlungen notwendig sind, und Dich an eine/n ermittelnde/n RichterIn verweisen. In diesem Fall ist ein Schnellverfahren nicht mehr möglich. Für unsere Aktion ist dies eher unwahrscheinlich.

Eine Anklage ist auch möglich für ‘Vergehen’ (contraventions) oder geringfügigere Straftaten. In diesen Fällen ist ein einfacheres Verfahren möglich, bei dem es keine Anhörung gibt. Der ‘juge de proximité’ oder ‘juge de tribunal de police’ entscheidet über eine Geldstrafe basierend auf dem Polizeigericht, ohne Dich vorher anzuhören. Die Entscheidung wird Dir einfach zugestellt, zusammen mit einer Zahlungsaufforderung. Du hast dann 30 Tage Zeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen, was dann zu einer normalen Gerichtsverhandlung führt, zu der Du erscheinen musst.

Da dieses Verfahren wesentlich einfacher ist, ist es wahrscheinlicher, dass es angewendet werden wird. Doch schließt das die Möglichkeit heftigerer Strafverfolgung nicht aus.

Im schlimmsten Fall (comparution immédiate) musst Du Garantien dafür abgeben, dass Du vor Gericht erscheinen wirst, um eine Untersuchungshaft zu vermeiden. Das bedeutet nachzuweisen, dass Du eine verantwortungsbewusste Person bist, und eine stabile Position in unserer Gesellschaft innehast. Dafür ist es wichtig, in der Lage zu sein zu beweisen, dass Du einen festen Wohnsitz hast und einen festen Beruf (Arbeitsvertrag, StudentInnenausweis, …). Auch wenn dies das schlimmst-mögliche Szenario ist, und nicht sehr wahrscheinlich, so ist es doch gut, darauf vorbereitet zu sein, und entsprechende Dokumente für den Anwalt zur Hand zu haben.
Juristische Rechtfertigung

Artikel CP 122-7 des französischen Strafgesetzbuches lautet: „Eine Person ist nicht verantwortlich, wenn sie aufgrund einer akuten oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr, welche sie oder einen anderen oder Sachen bedroht, eine Handlung vornimmt, welche zur Rettung der Person oder der Sache notwendig ist, es sei denn, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und der Schwere der Bedrohung keine Verhältnismäßigkeit besteht.“ Es kann argumentiert werden, dass die unmittelbar bevorstehende Gefahr darin liegt, dass beim NATO-Gipfel Kriegsverbrechen und Verletzungen des Völkerrechtes vorbereitet werden, was wir durch unsere Blockaden zu verhindern versuchten. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass ein französisches Gericht dieser Argumentation folgen wird.
Die rechtliche Situation von AusländerInnen

Wenn Du zu einer Haftstrafe verurteilt wirst bei der es sich nicht um eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe handelt, dann ist es üblich, dass Du diese Strafe in Deinem Heimatland oder dem Land Deines Wohnsitzes absitzen kannst. Das basiert auf einem Vertrag zum Transfer von Gefangenen um ihre Strafe im Heimatland abzusitzen.

Die Verjährungsfrist (bis wann Du angeklagt werden kannst, oder bis wann eine Verurteilung vollstreckt werden kann) hängt von dem Artikel an, unter dem Du verurteilt wurdest:

  • Übertretung (contravention) (CR R412-51, CP R644-2): 3 Jahre nach CP 133-4
  • Vergehen (délit) (CP 431-4 / CP 431-9 / CR L412-1): 5 Jahre nach CP 133-3

Allgemein ist für Personen, die nicht französische StaatsbürgerInnen sind, ein Landesverweis nur bei der bewaffneten Teilnahme an einer Zusammenrottung möglich, also nicht in unserem Fall (CP 431-7, 431-8, 431-11, 431-12).

Es besteht auch die Möglichkeit der Deportation aus Gründen der öffentlichen Ordnung (dies ist eine Ausnahme zum EU-Recht auf Freizügigkeit für Arbeit/Dienstleistungen/etc…). Dies ist ein reiner Verwaltungsakt und nicht mit dem Strafrecht verbunden. An sich verbietet dies Dir nicht, zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Frankreich einzureisen.

Uns ist nicht bekannt, ob diese Massnahmen in Frankreich bisher Anwendung gefunden haben. Bitte lese den Text des Rechtshilfeteams, wenn Du dazu mehr wissen willst.
Französische Polizei

Die französische Polizei agiert möglicherweise anders, als Du es aus Deinem Land her gewohnt bist. Die französische Polizei ist dafür bekannt, oft Tränengas einzusetzen, um Menschenmengen zu zerstreuen, und leicht Gewalt gegen DemonstrantInnen einzusetzen. Das müssen wir bei der Entwicklung unserer Aktionstaktik in Betracht ziehen.

Es ist wichtig, alles zu vermeiden, was von der Polizei als Bedrohung angesehen werden kann. Das bedeutet, dass einige Taktiken, die in Deutschland in der Vergangenheit gut funktioniert haben, in Frankreich sehr wahrscheinlich zu einer gewaltsamen Antwort der französischen Polizei führen werden, möglicherweise einschließlich des Einsatzes von Tränengas und Schlagstöcken.

Als NATO-ZU streben wir an, den gewaltfreien Charakter unserer Aktion vorab gegenüber der Polizei zu kommunizieren. In der Aktion wird es Leute geben, die für den Kontakt zur Polizei verantwortlich sind.

Ein allgemeiner Rat:

  • Rennen vermeiden
  • Vermeide die Konfrontation mit Polizeiketten in grossen Gruppen
  • Setze oder lege Dich hin, wenn Du mit Polizei konfrontiert bist, möglicherweise etwas weiter auseinander als üblich. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Polizei bereits auf Dich zurennt.
  • Der Polizeikontakt muss sich aktiv um den Kontakt mit Polizeieinheiten bemühen, sobald eine Blockade etabliert wurde oder eine Konfrontation mit der Polizei wahrscheinlich ist.

All dies ist keine Garantie, dass die Polizei nicht Tränengas oder Gewalt gegen uns einsetzen wird, doch dies zielt darauf ab, die Wahrscheinlichkeit einer gewaltsamen Reaktion der Polizei zu minimieren.

Bitte beachte auch aktuelle Informationen zum Polizeikontakt von NATO-ZU auf unserer Webseite.
Anmerkungen und Originaltexte

Das französische Strafgesetzbuch ist erhältlich unter:
- Francais: http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT00000607071…
- Deutsch: http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/codepenal/index.html (nicht unbedingt 100% aktuell)
- English: http://195.83.177.9/code/liste.phtml?lang=uk&c=33
- Espanol: http://195.83.177.9/code/liste.phtml?lang=esp&c=56

1 CP 431-3
“Eine Zusammenrottung ist eine Ansammlung von Menschen auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören. Eine Zusammenrottung kann durch die Ordnungskräfte nach zwei erfolglosen Aufforderungen, sich zu entfernen, aufgelöst werden; diese Aufforderungen werden ausgesprochen durch den Präfekten, den Unterpräfekten, den Bürgermeister oder einen seiner Beigeordneten, jeden für die öffentliche Sicherheit verantwortlichen oder jeden anderen höheren Beamten der Gerichtspolizei, die das jeweilige Dienstabzeichen tragen.
Diese Aufforderungen erfolgen gemäß den Modalitäten, nach denen an einer Zusammenrottung beteiligte Personen über die Verpflichtung, sich sofort zu entfernen, informiert werden; diese Modalitäten werden durch Dekret nach Anhörung des Staatsrats genauer festgelegt, das auch die Abzeichen bestimmt, die die im vorhergehenden Absatz genannten Personen tragen müssen.
Die Ordnungskräfte, die mit der Auflösung einer Zusammenrottung betraut worden sind, können jedoch unmittelbaren Zwang anwenden, wenn Gewalttätigkeiten oder Tätlichkeiten gegen sie begangen werden oder wenn sie das Gebiet, auf dem sie sich befinden, nicht anders schützen können.”

2 CP 431-4
“Wer sich, ohne eine Waffe zu tragen, nach den Aufforderungen weiterhin vorsätzlich an einer Zusammenrottung beteiligt, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000€ Geldstrafe bestraft.”

Bitte beachten, dass das französische Strafgesetzbuch immer die Maximalstrafe nennt, auch wenn die Formulierung anderes nahelegen könnte.

3 CP 431-9
Mit sechs Monaten Gefängnis und 15.000€ Geldstrafe wird bestraft, wer
1. auf einer öffentlichen Straße eine Demonstration organisiert hat, die nicht vorher unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen angemeldet worden war;
2. auf einer öffentlichen Straße eine Demonstration organisiert hat, die unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen verboten worden war;
3. eine unvollständige oder unrichtige Anmeldung eingereicht hat, die geeignet war, über den Gegenstand oder die Bedingungen der geplanten Demonstration zu täuschen.

4 Straßenverkehrsgesetz: CR L412-1
Der Tatbestand, in der Absicht, den Verkehr zu behindern oder zu beeinträchtigen auf einem öffentlichen Verkehrsweg einen Gegenstand als Hindernis der Durchfahrt von Fahrzeugen abzulegen, oder auch der Versuch, irgendein Mittel anzuwenden, um dort ein Hindernis zu errichten, wird mit zwei Jahren Gefängnis und 4 500 Euro Geldbuße bestraft.
Jeder Person, die sich einer der in diesem Artikel genannten Gesetzesverstöße schuldig macht, droht als zusätzliche Strafe der Entzug der Fahrerlaubnis für maximal drei Jahre. Dieser Entzug kann auf Fahrten außerhalb der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt werden.
Wird ein solches Vergehen mit Hilfe eines Fahrzeugs begangen, können die Stilllegung und Beschlagnahme des Fahrzeugs nach den dafür vorgesehenen Artikeln L. 325-1 bis L.325-3 angeordnet werden.
( … Möglicher Einfluss auf die Punktezahl dürfte kaum für Deutsche zutreffen)

5 CP R644-2
Der Tatbestand der Behinderung eines öffentlichen Weges durch Abstellen oder Hinterlassen von Materialien oder Gegenständen ohne Notwendigkeit, welche die Freizügigkeit oder die Sicherheit der Durchfahrt behindert, wird mit der Geldbuße bestraft, die für Übertretungen der Klasse 4 vorgesehen ist.
Die Personen, die sich der genannten Übertretung schuldig gemacht haben, werden zusätzlich mit der Beschlagnahme des Objekts bestraft, das der Übertretung gedient hat oder dienen sollte, oder der Sache, die daraus entstand.

6 CR R412-51
Der Tatbestand, dass eine Person, die auf einem für den öffentlichen Verkehr bestimmten Weg oder an deren unmittelbaren Rand ein Objekt oder eine Vorrichtung angebracht hat, die geeignet ist, den Verkehr zu beeinträchtigen und nicht den ausdrücklichen Aufforderungen, das betreffende Objekt oder die Vorrichtung zu beseitigen durch einen der Ordnungskräfte gehorcht, die befugt sind, Zuwiderhandlungen in Hinblick auf den Verkehr festzustellen, wird mit der Geldbuße bestraft, die für Übertretungen der Klasse 4 vorgesehen ist.
Wurde die Übertretung des genannten Artikels mit Hilfe eines Fahrzeugs begangen, kann die Beschlagnahme des Fahrzeugs unter den in den Artikeln L.325-1 bis L.325.3 vorgesehenen Bedingungen angeordnet werden.

Source: http://wri-irg.org/node/6987