2007-03-30 

Datenschützer warnen vor G8-Überprüfung

Der Sicherheitscheck der Heiligendammer vor dem Gipfel im Juni stößt bei Experten auf Skepsis.

Rostock (OZ) Ab 30. Mai leben die Heiligendammer in einem Hochsicherheitstrakt, der alles einschließt, was zur VIP-Zone des G8-Gipfels gehört. Wer rein oder raus will, braucht einen entsprechenden Ausweis, und den bekommt nur, wer sein Einverständnis dafür gibt, dass sämtliche sicherheitsrelevanten Daten erfasst werden. Gefahrenabwehr heißt das Ziel.

Wer sind Sie, wo wurden Sie geboren, welcher Nation gehören Sie an und welches Kennzeichen hat Ihr Auto? – das sind nur einige Fragen, die den 291 Einwohnern in der vergangenen Woche von der Polizei gestellt wurden. Diese Fragen müssen auch Leute beantworten, die im Seebad beschäftigt sind, ihren Garten haben oder dort jemanden besuchen wollen.

Clown

Alle Angesprochenen haben bereitwillig ihre Angaben gemacht, berichtet Axel Falkenberg vom Polizeiplanungsstab „Kavala“. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Karsten Neumann, ist skeptisch: „Es ist rechtlich unklar, ob die Polizei die Daten der Heiligendammer automatisch erfassen und an andere weiterleiten darf.“ Um dennoch an die Informationen zu gelangen, habe die Polizei einen einfachen Trick angewandt. „Wenn die Leute ihre Daten freiwillig abgeben und das Ganze auch noch mit ihrer Unterschrift bestätigen, ist es legal und aus datenschutzrechtlicher Sicht schwer angreifbar.“

In der Datenschutzinformation, die den Einwohnern ausgehändigt wurde, steht, dass die Infos zwecks „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ an das Landeskriminalamt, die Bundespolizei, das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst (BND) weitergegeben werden. Bislang ist aber völlig unklar, welche Behörde eigentlich was auswerten darf. Alles in allem rechnen Sicherheitsexperten mit der Überprüfung von insgesamt bis zu 25 000 Personen.

Die Schweriner Datenschützerin Ina Schäfer: „Laut Innenministerium soll das Bundeskriminalamt BKA die Überprüfung der Einwohner übernehmen.“ Nach OZ-Informationen habe das BKA sich jedoch geweigert, die Daten auszuwerten. Denn das Akkreditierungsverfahren gelte nur für Journalisten, Zulieferer und andere Personen, die freiwillig entscheiden könnten, ob sie in die Sicherheitszone gehen oder nicht, argumentiert die Behörde. Die Heiligendammer hätten die Entscheidungsfreiheit jedoch nicht. Deshalb könne das Verfahren auch nicht für sie gelten und folglich, so sagt das BKA, müsse die Landespolizei die Daten auswerten. Eine offizielle Stellungnahme war gestern aus Wiesbaden aber nicht zu bekommen.

Im Schweriner Innenministerium tagte deshalb gestern eine Arbeitsgruppe, die schnellstmöglich regeln soll, wie man mit der prekären Situation umgeht. Unklar ist nämlich auch, ob die Landespolizei, falls sie zuständig ist, Daten in dem bisher geplanten Umfang an den Verfassungsschutz und den BND weitergeben darf.

Kritisch sieht Landesdatenschützer Neumann auch den Abgleich der erhobenen Informationen mit Straftäterdateien. Dort werden nicht nur strafrechtliche Verurteilungen gespeichert, sondern auch noch laufende und eingestellte Ermittlungsverfahren. „Ich habe schon Ende 2006 in meinem Bericht darauf hingewiesen, dass die Gefahr der Fehlinformation groß ist.“

Bezeichnend sei der Fall eines Jugendlichen, der sich bei der Lufthansa um einen Ausbildungsplatz beworben habe und nach der Überprüfung abgelehnt wurde, weil dieser wegen eines Bandendiebstahls registriert war. Es stellte sich später heraus, dass die Vorwürfe längst entkräftet waren. Die Staatsanwaltschaft hatte nur vergessen, das der Polizei mitzuteilen.“ Laut Neumann kein Einzelfall.

Im Internet: Datenschutzinformation des BKA unter: www.ostsee-zeitung.de
www.datenschutz-mv.de

MANUELA PFOHL

[http://www.ostsee-zeitung.de/archiv/index.phtml?Param=DB-Artikel&ID=2647889]


Die Information und Einwilligungserklärung

DATENSCHUTZINFORMATION

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Veranstaltungen im Rahmen des G8-Gipfels 2007 sowie der EU-Ratspräsidentschaft der Bundesrepublik Deutschland im ersten Halbjahr 2007 sind Ereignisse von internationaler Bedeutung.

Ein friedlicher, störungsfreier Verlauf der Veranstaltungen liegt im Interesse aller Beteiligten. Der Schutz der internationalen Gäste der Bundesregierung ist die gesetzliche Aufgabe des Bundeskriminalamtes. Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, wird der Zutritt zu den jeweiligen Veranstaltungsorten nur Personen gewährt, die dafür akkreditiert wurden.

Die Akkreditierung setzt eine Zuverlässigkeitsprüfung voraus. Bei dieser Zuverlässigkeitsprüfung handelt es sich um eine Sicherheitsmaßnahme des Veranstalters. Veranstalter ist in allen Fällen die Bundesregierung.

Da der Vorgang der Akkreditierung zwangsläufig mit einer Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten verbunden ist, die nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen kann, wollen wir Ihnen nachfolgend näher erläutern, was mit Ihren persönlichen Angaben geschieht.

Die im Rahmen der Akkreditierungsabwicklung erhobenen Daten werden elektronisch erfasst und auf einem Server des BKA sowie ggf. auf Servern der anderen jeweils beteiligten Behörden gespeichert. Alle im Akkreditierungssystem gespeicherten personenbezogenen Daten werden spätestens Anfang Juli 2008 gelöscht. Diese Aufbewahrungsfrist soll eine qualifizierte Bearbeitung von Anfragen zu den eigenen gespeicherten personenbezogenen Daten und Nachfragen bzw. Reklamationen zu erteilten bzw. nicht erteilten Akkreditierungen gewährleisten.

Die von Ihnen angegebenen Daten werden vom Bundeskriminalamt ausschließlich dafür verwendet, um über die Erteilung des Zutrittsrechtes zu entscheiden und die Einhaltung der entsprechenden Beschränkungen zu kontrollieren. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten dient somit der Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen Veranstaltung.

Wenn Sie Ihre Datenschutzrechte (insbesondere Auskunfts- und Berichtigungsrechte) geltend machen wollen, können Sie sich an die nach Datenschutzrecht verantwortliche Stelle wenden. Dies ist der Veranstalter.

Es unterliegt Ihrer freien Entscheidung, Ihre Einwilligung in die hier dargestellte Datenverarbeitung, insbesondere in die Zuverlässigkeitsprüfung, zu erteilen. Sollten Sie diese allerdings verweigern, kann eine Akkreditierung nicht erfolgen. Auf die speziell als freiwillig gekennzeichneten Angaben kann jedoch verzichtet werden, da diese für die Bearbeitung des Akkreditierungsantrages kann jedoch verzichtet werden, da diese für die Bearbeitung des Akkreditierungsantrages nicht unbedingt erforderlich sind; gleichwohl wären für uns die Angaben hilfreich.
Sie haben auch das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung nachträglich zu widerrufen. Für diesen Fall müsste Ihnen allerdings eine bis dahin erteilte Akkreditierung wieder entzogen werden. Ihre Daten bleiben dann bis zu der oben angegeben Frist in der Akkreditierungsdatenbank gespeichert, werden jedoch für die weitere Verarbeitung gesperrt. Diese Aufbewahrungsfrist dient der qualifizierten Bearbeitung von Anfragen zu den eigenen gespeicherten personenbezogenen Daten und dazu Nachfragen bzw. Reklamationen zu der nicht erteilten Akkreditierung zu gewährleisten. Sollte die Zuverlässigkeitsprüfung bei den Sicherheitsbehörden (hierzu nachfolgend) zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits durchgeführt worden sein, hätte dies keinen Einfluss auf die dortige weitere Speicherung Ihrer Daten bis zum Ablauf der in der Datenschutzinformation genannten Fristen.

Zuverlässigkeitsprüfung

Im Rahmen der Akkreditierung soll geprüft werden, ob den beteiligten Behörden (Polizei, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst) Erkenntnisse vorliegen, die einer Zulassung zur jeweiligen Veranstaltung entgegen sehen (Zuverlässigkeitsüberprüfung). Zu diesem Zweck soll ein Auszug aus den erhobenen Angaben (Nachname, Vorname, Geburtsname oder anderer Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Nationalität wie im Ausweis angegeben, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Bundesland, Land, Art und Nummer des Ausweises, Event Name, Event Funktion, Registrierungsnummer) dem Landeskriminalamt des Bundeslandes, in dem Sie derzeit Ihren Wohnsitz haben, sowie dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst (soweit ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland die Akkreditierung beantragen) zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die genannten Behörden prüfen anhand der Daten, ob in ihren Dateien etwas über Sie gespeichert ist, das aus Gründen der Sicherheit Ihrem Einsatz im Sicherheitsbereich entgegen steht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) trägt Sorge für eine Überprüfung im Verfassungsschutzverbund. Der Bundesnachrichtendienst überprüft die Daten mit Auslandsbezug.

Das für Sie zuständige Landeskriminalamt und die Bundespolizei sowie der Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst leiten das Ergebnis ihrer Überprüfung jeweils gesondert dem Bundeskriminalamt zu. Das Bundeskriminalamt führt diese mit seinem eigenen Prüfungsergebnis zusammen und gibt gegenüber dem jeweiligen Veranstalter eine abschließende sicherheitsbehördliche Empfehlung ab.

Dateien, die zur Prüfung herangezogen werden:

Ihre Daten werden mit verschiedenen polizeilichen Dateien abgeglichen, die bei den Polizeidienststellen für Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung geführt werden. Es geht dabei um Dateien, die teilweise nur von den Polizeien des Bundes und der Länder jeweils für sich geführt werden, aber auch um Dateien, die gemeinsam genutzt werden (Verbunddateien).

Hierbei handelt es sich insbesondere um sog. Straftäter-/Strafdatendateien, in denen strafrechtliche Verurteilungen, aber auch noch anhängige und eingestellte Ermittlungsverfahren sowie Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung gespeichert werden, um Staatsschutzdateien (diese enthalten Daten, welche Straftaten mit politischem Hintergrund oder die Zugehörigkeit zu in Deutschland verbotenen Organisatoren oder Vereinen, wie z.B. Arbeiterpartei Kurdistan, PKK, oder Nationalsozialistische Front, NF, betreffen).

Die Dauer der Speicherung der Daten in diesen Dateien ergibt sich aus den Bestimmungen der Polizeigesetze des Bundes und der Länder. Sie orientiert sich am Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und ggf. der gerichtlichen Entscheidung sowie daran, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher (jünger als 18 Jahre) oder Erwachsener (ab 18 Jahren) gewesen ist. Im Regelfall beträgt die Speicherungsdauer bei Verbrechen und bestimmten schweren Vergehen sowie anderen überregional bedeutsamen Straftaten bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre, bei Delikten der mittleren Kriminalität bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen entsprechend weniger. In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen auf drei Jahre. Wird vor Ablauf der Überprüfungsfrist ein neues relevantes Delikt zu einer Person zugespeichert, kann sich die Speicherungszeit bei gleichzeitigem Erhalt der bis dahin gespeicherten Erkenntnisse erhöhen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen in den polizeilichen Dateien umfangreicher sein können als im Bundeszentralregister, weil grundsätzlich auch durch Gerichte/Staatsanwaltschaften eingestellte oder ohne Verurteilung beendete Verfahren gespeichert werden dürfen.

Bei der Überprüfung durch die Verfassungsschutzbehörden werden Ihre Daten mit dem nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS), einer gemeinsamen Aktenfundstellendatei der Verfassungsschutzbehörden, abgeglichen.

Die Gründe und die Dauer einer Speicherung im NADIS ergeben sich aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder. Die Speicherdauer beträgt in der Regel bei Minderjährigen fünf sowie bei Erwachsenen zehn bzw. fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information.

Der Bundesnachrichtendienst wird Ihre Daten überprüfen, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und Ihren Wohnsitz im Ausland haben. In diesen Fällen wird der Bundesnachrichtendienst Ihre Daten mit vorhandenen Erkenntnissen über internationalen Terrorismus und organisierte Kriminalität abgleichen. Nach § 5 Abs. 1 BNDG i.V.m. § 12 Abs. 3 BVerfSchG ist im Zuge der kontinuierlichen Auftragserledigung, spätestens jedoch nach fünf Jahren zu prüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Nur wenn im Rahmen dieser Prüfung festgestellt wird, dass die Erforderlichkeit der Datenerhaltung nicht mehr gegeben ist, erfolgt die Löschung der Daten.

Kriterien, die für die Entscheidung maßgeblich sind:

Ziel der potenziellen Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die Gewährleistung eines sicheren und störungsfreien Verlaufs der Veranstaltung. Es soll verhindert werden, dass Personen in sicherheitsrelevanten Bereichten tätig werden können, bei denen zu befürchten ist, dass sie eine Gefährdung für die Gesamtveranstaltung darstellen können. Deshalb wird grundsätzlich die Ablehnung der Akkreditierung erfolgen, ohne dabei auf die Gründe für die Bewertung einzugehen, wenn die überprüfte Person wegen einer Straftat mit erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Hierzu gehören insbesondere:

Verbrechen (Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind), die sich gegen das Leben und die Gesundheit von Personen richteten

Vergehen (Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind), die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie

sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen richteten oder
auf dem Gebiet des unerlaubten Waffen- und Betäubungsmittelverkehrs oder
im Bereich des Staatsschutzes begangen wurden.

Wurden Sie mehrfach wegen anderer als solcher Straftaten mit erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt, wird die Polizei eine ablehnende Empfehlung aussprechen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände angezeigt erscheint.

In Einzelfällen kann auch bei wiederholter Verurteilung wegen leichter Straftaten eine ablehnende Empfehlung angezeigt sein.

Zur Erstellung einer Gefahrenprognose bedarf es in allen Fällen einer Würdigung aller polizeilich bekannten Erkenntnissen über den Antragssteller. Sonstige Erkenntnisse, z.B. laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung, können zu einer ablehnenden Empfehlung führen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Falles angezeigt erscheint. Gleiches gilt, wenn über eine Person Staatsschutz- oder Rauschgifterkenntnisse oder Erkenntnisse aus dem Bereich der organisierten Kriminalität vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie künftig solche Straftaten begehen wird.

Die Verfassungsschutzbehörden werden grundsätzlich eine Ablehnung der Akkreditierung empfehlen, wenn Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass

der Antragsteller Gewalttaten begehen wird,

der Antragsteller in der Vergangenheit eine oder mehrere Gewalttaten begangen hat, die nach Art der Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden zu stören,

der Antragsteller einer gewaltbereiten Bestrebung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt,
der Antragsteller zu Gewalttaten aufrufen wird oder in der Vergangenheit aufgerufen hat.
Dasselbe gilt, wenn zur Person des Antragsstellers tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wonach sie Handlungen mit extremistischen Hintergrund begehen wird, die geeignet sind die Willens- und Handlungsfreiheit einer Schutzperson zu beeinträchtigen.

Die vorstehenden Kriterien sind lediglich ein Orientierungsmaßstab für die Empfehlung der Verfassungsschutzbehörden; entscheidend ist der Einzelfall. Nicht jede Erfassung im NADIS führt automatisch zu einer Ablehnung.

Der Bundesnachrichtendienst wird grundsätzlich eine Ablehnung der Akkreditierung empfehlen, wenn Erkenntnisse in den Datenbeständen zum internationalen Terrorismus oder der organisierten Kriminalität vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass

der Antragsteller Gewalttagen begehen wird,

der Antragsteller in der Vergangenheit im Ausland eine oder mehrere terroristische Gewalttaten begangen hat, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden zu stören, der Antragsteller einer gewaltbereiten Bestrebung im Ausland angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt, der Antragsteller zu Gewalttaten aufrufen wird oder in der Vergangenheit im Ausland aufgerufen hat.

Dasselbe gilt, wenn zur Person des Antragsstellers tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr der Begehung terroristischer oder sonstiger Handlungen mit extremistischen Hintergrund vorliegen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder das Ansehen Deutschlands zu gefährden/beschädigen.

Die vorstehenden Kriterien sind lediglich ein Orientierungsmaßstab. Entscheidend ist der Einzelfall. Nicht jede Erfassung in den Datenbeständen internationaler Terrorismus und organisierte Kriminalität führt automatisch zu einer Ablehnung.

Verfahren

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Polizei das Ergebnis ihrer Zuverlässigkeitsprüfung ausschließlich dem jeweiligen Veranstalter mitteilt. Weder Sie selbst noch Ihr Arbeitgeber (falls Sie bei einem Serviceunternehmen beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber die Akkreditierung für Sie beantragt hat) werden unmittelbar hierüber informiert. Die sicherheitsbehördliche Bewertung dient dem Veranstalter als Grundlage für seine Entscheidung über Ihre Akkreditierung oder Nichtakkreditierung:

Falls die Angaben fehlerhaft sind, z.B. ein falsches Geburtsdatum angegeben wurde, wird dies vom Bundeskriminalamt dem jeweiligen Veranstalter bzw. Antragsteller mit einem entsprechenden Hinweis mitgeteilt. Dieser fordert dann Sie (bzw. Ihren Arbeitgeber, fass dieser den Antrag ausgefüllt hat) auf, die fehlerhaften Daten zu berichtigen.

Wenn nach Prüfung Ihrer Daten durch die beteiligten Behörden „keine Bedenken“ gegen die Ausstellung einer Akkreditierung bestehen, wird dies dem Veranstalter mitgeteilt.

Wenn nach der Prüfung durch die beteiligten Behörden „Bedenken“ zur Ausstellung einer Akkreditierung bestehen, wird dies dem Veranstalter mitgeteilt (ohne Gründe). Ein solches Bedenken führt dazu, dass keine Akkreditierung bewilligt wird.

Lehnt der Veranstalter Ihre Akkreditierung wegen Zuverlässigkeitsbedenken der beteiligten Behörden ab, haben Sie (nicht jedoch Ihr Arbeitgeber) die Möglichkeit, sich wegen der Gründe an das Landeskriminalamt Ihres Wohnsitzlandes bzw. – soweit Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben – an das BKA zu wenden. Dort können Sie auch Ihre Einwände geltend machen. Ihre Eingabe wird sodann ggf. an die ablehnende(n) Sicherheitsbehörde(n) weitergeleitet. Ihre Einwände werden geprüft und die Empfehlung an den Veranstalter gegebenenfalls korrigiert. Soweit Ihrer Eingabe nicht abgeholfen wird, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Ihre sonstigen Datenschutzrechte (insb. Auskunft- und Berichtigungsrechte) können Sie – soweit es um die Datenverarbeitung bei den Sicherheitsbehörden geht – in entsprechender Weise geltend machen. Sie können sich zur Ausübung Ihrer Datenschutzrechte auch an die jeweils zuständige Landesdatenschutzbehörde bzw. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Die im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsprüfung angefallen Daten werden bei den genannten Behörden ab dem offiziellen Ende der EU-Ratspräsidentschaft für die Dauer von drei Monaten, für den Fall, dass keine Ablehnung erfolgte, im Übrigen bis zu einem Jahr gespeichert, um bei Bedarf nachträglich festgestellt zu können, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich gewesen waren, und danach gelöscht. Bis zur Löschung werden die Daten für den allgemeinen Zugriff gesperrt.

EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG

Name, Vorname in Druckbuchstaben

Veranstalter

Bundesregierung/Auswärtiges Amt

Arbeitgeber

Veranstaltung

G 8-Gipfel 2007 in Heiligendamm

Die Datenverarbeitung, insbesondere der Zuverlässigkeitsprüfung durch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Bundesnachrichtendienstes in den Fällen, in denen ausländische Staatsangehörige im Ausland wohnhaft sind, sowie der zu diesem Zweck erfolgenden Datenübermittlungen zwischen der Polizei und dem Veranstalter stimme ich nach Maßgabe der Datenschutzinformationen zu.

Ort Datum Unterschrift

[http://www.ostsee-zeitung.de/online-extras_zusatzinfo.phtml?Param=DB-Beitrag&ID=4921]

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