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18.06.2007

Staatsanwaltschaft: Strafrechtlich relevante Sachverhalte im Zusammenhang mit der Großdemonstration am 2. Juni 2007 in Rostock

Pressemitteilung 3. Juni 2007

JPR 08/07

Haftanträge der Staatsanwaltschaft

Bis zum Ende der gestrigen Großdemonstration haben die gewaltbereiten Teilnehmer, die überwiegend dem „Schwarzen Block“ zuzurechnen sind, insgesamt 433 Polizeibeamte zum Teil schwer verletzt. Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen hat die Polizei insgesamt 128 Randalierer in Gewahrsam genommen. Die Staatsanwaltschaft Rostock hat bis heute alle Vorgänge auf ihre strafrechtliche Bedeutung überprüft. Gegen zehn Beschuldigte beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht Rostock die Anordnung der Haft zur Sicherung eines unverzüglich durchzuführenden beschleunigten Verfahrens. Gegen diese Beschuldigten besteht der dringende Tatverdacht wegen schweren Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung.

Gegen die weiteren vorläufig Festgenommenen besteht überwiegend nur ein Anfangsverdacht der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz oder des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Diese Beschuldigten wurden nach Personalienfeststellung und erkennungsdienstlicher Behandlung aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen.

§ 127b der Strafprozessordnung:

Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten befugt, wenn

1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und

2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.

Ein Haftbefehl darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.

Die einheitlich begangene Tat des schweren Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung ist gemäß Â§Â§ 125a, 224 Abs. 1, 52 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.