
Pressemitteilung Nr. 62/2007 vom 5. Juni 2007
Zwei Eilanträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen
anlässlich des G8-Gipfels abgelehnt
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im
Zusammenhang mit für den heutigen Tag geplanten Veranstaltungen
anlässlich des G8-Gipfels zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt.
Pressemitteilung Nr. 62/2007 vom 5. Juni 2007
Zwei Eilanträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen
anlässlich des G8-Gipfels abgelehnt
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im
Zusammenhang mit für den heutigen Tag geplanten Veranstaltungen
anlässlich des G8-Gipfels zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt.
Der eine Antrag betrifft eine unmittelbar am G8-Zaun geplante Mahnwache
anlässlich des 40. Jahrestags des Sechs-Tage Kriegs zwischen Israel und
einer arabischen Kriegsallianz. Diese Mahnwache war vorinstanzlich nur
unter Beschränkungen zugelassen worden. Das Bundesverfassungsgericht
hat den Eilantrag wegen nicht hinreichender Begründung als unzulässig
abgelehnt; in der Beschwerdeschrift sei nicht dargelegt worden,
inwieweit aufgrund der Beschränkungen von einem schwer wiegenden
Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG auszugehen sei.
(1 BvR 1428/07)
Verfassungsgericht: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
[Sternmarsch-Bündnis]
G8/ Sternmarsch
Pressemitteilung 6. Juni 2007
Das Bundesverfassungsgericht hat heute das Totalverbot von Demonstrationen gegen die G8 bestätigt. Damit kann der für morgen mit verschiedenen politischen Akzenten geplante Sternmarsch nicht stattfinden.
Für den Fall eines Verbots hatte das Sternmarsch-Bündnis am Sonntag vorsorglich Ersatzanmeldungen außerhalb der Verbotszonen angemeldet. Die Versammlungen wurden ebenfalls polizeilich untersagt. Das Gericht hat diese Verbote nun bestätigt. Damit ist faktisch eine dritte Verbotszone außerhalb des Zauns und der sogenannten “Sicherheitszone” eingerichtet worden.
“Das ist ein einmaliger und skandalöser Akt gegen die Artikulation politischer Meinung”, kritisieren die AnmelderInnen. “Die Gerichte erachten die Gefühle von Staatsbesuchern für wichtiger als das Recht gegen deren ungerechte Politik zu demonstrieren”.
weiter...[Gipfelsoli Infogruppe]
Das Bundesverfassungsgericht hat den Sternmarsch für morgen verboten, ebenso die drei Ersatzveranstaltungen außerhalb der beiden Verbotszonen. Grundlage ist allerdings das aktuelle Demonstrationsgeschehen seit dem 2. Juni und die diffamierende Darstellung durch die Polizei.
Das Gericht erklärt die Allgemeinverfügung und die Entscheidung des OVG Greifswald für verfassungswidrig.
Das BVerfG betont, der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst das Interesse der Veranstalter auf eine “Beachtungserfolg in möglichst großer Nähe zum symbolhaltigen Ort”.
Die “bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung” könne ein Versammlungsverbot ebenso wenig tragen wie “Empfindlichkeiten ausländischer Politiker”. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sei gerade “dem Schutzbedürfnis der Machtkritik” erwachsen. Dies gelte auch für ausländische Staatsgäste.
Das BVerfG rügt das polizeiliche Sicherheitskonzept als verfassungswidrig, weil es von vornherein der Versammlungsfreiheit nicht Rechnung trägt. Ein “Schutzraum” für die “staatliche Veranstaltung” des Gipfeltreffens sei nicht zu beanstanden, die Ausdehnung des Schutzraumes auf die Verbotszone II mit einem mehrtägigen absoluten Versammlungsverbot allerdings nicht zu rechtfertigen.
Das Gericht bezeichnet das Sicherheitskonzept darüber hinaus als ausdrücklich “gegen die Durchführung von Versammlungen gerichtet”, da von Beginn an die Versammlungsfreiheit “keine Chance zur angemessenen Verwirklichung” hatte.
BVerfG: "Die von Kanzlerin Merkel betonte Möglichkeit, den Protest “in wirklich sichtbarer Form” öffentlichkeitswirksam vorzutragen, erhalte in dem “Sicherheitskonzept” keine Verwirklichungschance".
weiter...Pressemitteilung Nr. 079
Die Polizeidirektion Rostock, BAO Kavala, hat als zuständige Versammlungsbehörde mit Schreiben v. 05. Juni die für den 06. Juni angemeldeten Aufzüge
-
Aufzug von Reddelich nach Bad Doberan, “Globale, soziale
Rechte, Frieden weltweit”
- Aufzug von Admannshagen über Neu Rethwisch nach Bad Doberan, “G8 entmachten – Kriege verhindern”
und die für den 07. Juni von der NPD-Fraktion im Landtag MV angemeldete
- Kundgebung in Rostock, Stadthafen, “Für Meinungs- und
Versammlungsfreiheit! Nein zur Gewalt!”
untersagt.
Für die angemeldeten und untersagten Aufzüge hat die Gefahrenprognose der PD Rostock, BAO Kavala, ergeben, dass sich eine Personenzahl von mehr als 2.000 gewaltbereiten “autonomen” Personen in Rostock und Umgebung, sowie eine nicht geringe Zahl von ausländischen militanten Personen in weiteren Camps in Rostock aufhalten. Bei solch einer großen Zahl von gewaltbereiten Personen im Aufzugsraum ist nicht davon auszugehen, dass der jeweilige Versammlungsleiter eine Beteiligung von gewaltbereiten Personen in seinem Aufzug verhindern kann.
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei der Durchführung der Aufzüge eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintreten wird.
Unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist ein milderes Mittel als das ausgesprochene Verbot nicht ersichtlich.
Die angemeldete NPD-Kundgebung in Rostock war zu untersagen, da eine Vielzahl von Veranstaltungen der linksorientierten Szene in Rostock stattfinden, und eine Kundgebung der NPD eine breite örtliche und bundesweite Solidarisierung gegen diese Veranstaltung hervorrufen würde. Derzeit halten sich bereits in Rostock und Umgebung mehr als 2.000 gewaltbereite “autonome” Personen auf. Die Durchführung einer NPD – Kundgebung verursacht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Insofern war die angemeldete Kundgebung zu untersagen. Gegen sämtliche Untersagungsverfügungen ist das Rechtsmittel des Widerspruchs möglich.
Die Untersagungen, die allen Anmeldern bereits zugestellt wurden, bilden den rechtlichen Rahmen für die weiterhin von der Polizei betriebene Strategie der Deeskalation.
In der Verfassungsbeschwerdesache/Eilverfahren
wegen Sternmarsch gegen G 8 am 07.06.2007
wird ergänzend vorgetragen:
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren/Eilverfahren
wird zur Beschwerdeerwiderung vom 05.06.2007 Stellung genommen: